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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.09.2000
Aktenzeichen: 13 WF 126/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 620 | |
ZPO § 620 b | |
ZPO § 620 c | |
GKG § 25 |
SchlHOLG, 4. FamS, Beschluss vom 25. September 2000, - 13 WF 126/00 -
Beschluss
In der Familiensache
Antragsteller,
-Prozessbevollmächtigte u. Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Poppe und Partner, Rübekamp 14 - 16, 25421 Pinneberg - Az.: FBR R 15/2000 -
gegen
Antragsgegnerin,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Medow und Partner, Kurhausstraße 73, 23783 Bad Segeberg - Az.: 427/99B02 -
hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 25. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 18. Mai 2000 wird als unstatthaft verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Anordnung - gerichtet auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses - auf 3.100,- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer vortragen, der Streitwert für das Verfahren habe auf 8.182,80 DM festgesetzt werden müssen, weil die Antragsgegnerin einen Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 7.011,20 DM zzgl. 1.171,60 DM Kosten des Verfahrens über die einstweilige Anordnung selbst geltend gemacht habe.
Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Zwar steht den Beschwerdeführern aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO das Recht zu, Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Gericht einzulegen. Jedoch ist im vorliegenden Fall eine Anfechtung der Streitwertfestsetzung - generell im Übrigen geregelt in § 25 Abs. 3 GKG - nicht statthaft, weil der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 620 ff. ZPO ergangen ist. Einstweilige Anordnungen selbst sind in der Hauptsache nach § 620 c ZPO nur eingeschränkt anfechtbar. Lediglich dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde statt. Nach § 620 c Satz 2 ZPO sind die Entscheidungen des Amtsgerichts im Übrigen nach den §§ 620 und 620 b ZPO unanfechtbar.
Dies bedeutet, dass wegen der Unanfechtbarkeit der Hauptsache Zwischen- und Nebenentscheidungen des Amtsgerichts ebenfalls unanfechtbar sind.
Diese Auffassung ist nicht unumstritten (vgl. zum Meinungsstand zusammenfassend Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 14 zu § 620 c). Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich, dass u.a. das Oberlandesgericht Bremen (FamRZ 1991, 1080) und das Kammergericht Berlin (FamRZ 1980, 1142) die Auffassung vertreten, trotz der gesetzlich geregelten Beschränkung der Anfechtung von Endentscheidungen im Anordnungsverfahren sei die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen, insbesondere auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Kammergericht, a.a.O.) nicht ausgeschlossen. U.a. die Oberlandesgerichte Düsseldorf (FamRZ 1994, 1187) und Köln (FamRZ 1986, 695) vertreten dem gegenüber die Auffassung, dass der Beschwerderechtszug generell nicht weiter gehen könne als der Hauptsacherechtszug, dass also in Fällen wie den vorliegenden, weil die Hauptentscheidung unanfechtbar sei, das Beschwerdegericht auch nicht mit Zwischen- und Nebenentscheidungen befasst werden könne. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht, dass die starke Einschränkung der Anfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen in der Hauptsache den Sinn hat, die möglichst zügige Durchführung des Verfahrens zu fördern und Verzögerungen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, familiengerichtliche Entscheidungen in bestimmten Nebenverfahren mit nur einstweiliger Bedeutung dem Rechtsmittelzug zu entziehen und eine etwa notwendig werdende Änderung einer derartigen Entscheidung dem Familiengericht zu überlassen. Angesichts dieser Regelung wäre es inkonsequent, bezüglich der Festsetzung des Streitwertes, welcher nur zu einer einstweiligen Anordnung gehört, eine Beschwerde zuzulassen. Dies gilt um so mehr, als das Familiengericht ebenso wie hinsichtlich der einstweiligen Anordnung selbst auch hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes von sich aus eine Abänderung beschließen kann. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner in st. Rechtsprechung im Rahmen von Prozesskostenhilfebeschwerden geübten Handhabung, auch dann, wenn die Hauptsache unanfechtbar ist - sei es, dass die Mindestbeschwer des § 511 a ZPO nicht erreicht wird, sei es, dass es sich bei der Hauptsache wiederum um eine einstweilige Anordnung handelt -, von der Statthaftigkeit solcher Beschwerden auszugehen. Zum einen handelt es sich bei einem Prozesskostenhilfeverfahren um ein vorgeschaltetes Verfahren der staatlichen Gewährung von Chancengleichheit vor Gericht, so dass eine (nicht anfechtbare) Hauptsache noch nicht vorliegt. Zum anderen geht der Senat in st. Rechtsprechung auch in diesen Fällen davon aus, dass eine Beschwerde zwar statthaft ist, dass aber die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt. Dies gilt gerade deshalb, weil wegen der Nichtanfechtbarkeit der Hauptsache das Amtsgericht allein berufen ist, diese Frage abschließend zu beurteilen und der Senat nicht befugt ist, seine Auffassung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen. In der Praxis führt dies dazu, dass alle Prozesskostenhilfebeschwerden, die auf fehlerhafte Beurteilung der Erfolgsaussicht gestützt werden, als zwar statthaft, jedoch als unbegründet behandelt werden und insoweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt. Lediglich in Fällen, in denen die Beschwerde auf eine fehlerhafte Einschätzung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf die Verpflichtung zur Zahlung von Raten gestützt wird, sind statthafte und begründete Beschwerden denkbar.
Bei der Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung liegt aber, anders als im Prozesskostenhilfeverfahren, bereits eine nicht anfechtbare Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache vor. Dies rechtfertigt es, auch die Nebenentscheidungen als nicht anfechtbar anzusehen. Die Beschwerde ist in diesen Fällen nicht statthaft. Im Übrigen kämen bei der Annahme der Statthaftigkeit der Beschwerde die gleichen ergänzenden Überlegungen wie im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde zum Tragen. Denn auch dann müsste sich der Senat mit der Hauptsache, die der abschließenden Beurteilung des Amtsgerichts unterliegt, beschäftigen. Denn ohne eine solche Beschäftigung mit der Sache selbst ließe sich auch der Streitwert nicht (anderweitig) festsetzen (so auch ergänzend OLG Köln, a.a.O.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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